Rechtsprechung
LSG Bayern, 17.07.2015 - L 15 SF 201/14 E |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- rewis.io
Entstehung einer Einigungsgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Bayreuth, 07.07.2014 - S 10 SF 120/14
- LSG Bayern, 14.07.2015 - L 15 SF 201/14
- LSG Bayern, 17.07.2015 - L 15 SF 201/14 E
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Bayern, 08.04.2013 - L 15 SF 338/11
Auszug aus LSG Bayern, 17.07.2015 - L 15 SF 201/14
Denn selbst wenn man hier einen Vertrag bejahen würde, so würde dieser ein bloßes Anerkenntnis beinhalten (vgl. die Entscheidung des Senats vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 338/11 B, Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 04.06.2015, Az.: L 6 SF 472/15 B). - LSG Thüringen, 04.06.2015 - L 6 SF 472/15
Voraussetzungen des Anfalls der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr im …
Auszug aus LSG Bayern, 17.07.2015 - L 15 SF 201/14
Denn selbst wenn man hier einen Vertrag bejahen würde, so würde dieser ein bloßes Anerkenntnis beinhalten (vgl. die Entscheidung des Senats vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 338/11 B, Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 04.06.2015, Az.: L 6 SF 472/15 B).
- LSG Bayern, 09.03.2016 - L 15 SF 109/15
Keine Erledigungsgebühr bei Anerkenntnis
Nach der Rechtsprechung des Kostensenats (Beschluss vom 17.07.2015, Az.: L 15 SF 201/14 E) bestehe durchaus Anlass für die Vermutung, dass ein Vorsitzender des jeweiligen Spruchkörpers der Sozialgerichtsbarkeit in der Sitzungsniederschrift die prozessbeendenden Erklärungen von Parteien in materiell zutreffender Weise bezeichne; ein protokolliertes Anerkenntnis bleibe also ein solches.Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 17.07.2015, Az.: L 15 SF 201/14 E) und worauf die Staatskasse zu Recht hingewiesen hat, besteht durchaus Anlass für die Vermutung, dass ein Vorsitzender des jeweiligen Spruchkörpers der Sozialgerichtsbarkeit in der Sitzungsniederschrift die prozessbeendigenden Erklärungen von Parteien in materiell zutreffender Weise bezeichnet.